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§ 38 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Selbsthilfemassnahmen

Wildschaden - Verhütung von Wildschaden
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§ 38 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Selbsthilfemassnahmen

1. Grundbesitzerinnen und -besitzer sind berechtigt, in ihren Gebäulichkeiten und in Kulturen der näheren Umgebung gegen vom Regierungsrat bezeichnete jagdbare und vom Bund bezeichnete geschützte Wildtiere Selbsthilfemassnahmen zu ergreifen, sofern es zum Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist.

2. Der Regierungsrat bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und den Umkreis, in dem die Hilfsmittel angewendet werden dürfen.

3. Erlegte jagdbare Tiere sind den Jagdgesellschaften herauszugeben. Erlegte geschützte Tiere gehören dem Kanton.

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