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KJSGLCCH
CH-LU
§ 37 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Beiträge
Wildschaden - Verhütung von Wildschaden
§ 37 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Beiträge
1. An die Kosten der Vorkehren zum Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren vor Wildschaden von jagdbaren Wildtieren, welche von der Revierkommission empfohlen wurden und von den Grundbesitzerinnen und -besitzern ausgeführt werden, leisten der Kanton, die Einwohnergemeinde und die Jagdgesellschaft Beiträge.
2. Der Kanton leistet seinen Beitrag aus der kantonalen Jagdkasse.
3. Der Beitrag der Jagdgesellschaft kann mit dem Einverständnis der Grundbesitzerinnen und -besitzer auch in der Form von Arbeitsleistungen erbracht werden.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.