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§ 36 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Schutzvorkehren der Grundbesitzerinnen und -besitzer

Wildschaden - Verhütung von Wildschaden
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§ 36 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Schutzvorkehren der Grundbesitzerinnen und -besitzer

1. Die Grundbesitzerinnen und -besitzer treffen die erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren gegen Wildschaden.

2. Die Revierkommission berät die Grundbesitzerinnen und -besitzer. Sie empfiehlt ihnen die zur Verhütung von Wildschaden erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren und legt zuhanden der Beitragsbehörde die beitragsberechtigten Kosten fest.

3. Die Revierkommission wird von der Reviergemeinde nach Bedarf gewählt. Sie besteht aus je einer Vertretung der Gemeinde, der Jagdgesellschaft, der Besitzerinnen und Besitzer von Wald und Land sowie dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin.

4. Gemeinden mit mehreren Jagdrevieren oder benachbarte Gemeinden können für ihre Jagdreviere eine gemeinsame Revierkommission wählen.

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