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§ 35 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Grundsatz

Wildschaden - Verhütung von Wildschaden
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§ 35 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Grundsatz

1. Die Verhütung von Wildschaden soll die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten sicherstellen sowie dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren dienen.

2. Wildschaden wird insbesondere verhütet durch

a. die Regulierung der Wildbestände durch deren angemessene jagdliche Nutzung,

b. die standortgerechte Wald- und Kulturlandbewirtschaftung,

c. geeignete Tierhaltung,

d. erforderliche zumutbare Schutzvorkehren,

e. Selbsthilfemassnahmen.

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