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§ 34 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Wildtier- und Vogelschutz

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 34 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Wildtier- und Vogelschutz

1. Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel Projekte und Massnahmen zugunsten bedrohter Säugetier- und Vogelarten und zur Hege geschützter Säugetiere und Vögel. Die zuständige Dienststelle kann Projekte und Massnahmen initiieren, durchführen oder durchführen lassen.

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