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§ 33 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Verhinderung der Ausbreitung von nicht einheimischen Tierarten

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 33 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Verhinderung der Ausbreitung von nicht einheimischen Tierarten

1. Sind Tiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, ausgesetzt worden oder durch andere Umstände in die freie Wildbahn gelangt, trifft die zuständige Dienststelle auf Kosten der Verursachenden Massnahmen gegen die weitere Ausbreitung und die Vermehrung der Tiere.

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