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§ 32 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Wildtierfütterung

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 32 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Wildtierfütterung

1. Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Fütterung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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