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KJSGLCCH
CH-LU
§ 32 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Wildtierfütterung
Arten- und Lebensraumschutz
§ 32 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Wildtierfütterung
1. Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Fütterung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.