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§ 31 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Schutz vor Störungen

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 31 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Schutz vor Störungen

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung, insbesondere über die Ausscheidung von Wildruhezonen sowie über streunende Katzen und wildernde, streunende und unangeleinte Hunde.

2. Die zuständige Dienststelle kann das Betreten bestimmter Gebiete örtlich und zeitlich einschränken, wenn dies zum Schutz der Wildtiere vor Störung erforderlich ist. Dabei hört sie die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften und Grundbesitzerinnen und -besitzer an.

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