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§ 30 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Ausscheidung von kantonalen Wildschutzgebieten und Vogelreservaten

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 30 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Ausscheidung von kantonalen Wildschutzgebieten und Vogelreservaten

1. Zur Beschaffung oder Erhaltung genügender Lebensräume für wildlebende Säugetiere und Vögel, zum Schutz bedrohter Tierarten oder bei Vorliegen anderer öffentlicher Interessen kann der Regierungsrat nach Anhören der betroffenen Gemeinden kantonale Wildschutzgebiete und Vogelreservate ausscheiden.

2. In begründeten Fällen kann die zuständige Dienststelle in diesen Gebieten Eingriffe in den Wildbestand vornehmen oder anordnen. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

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