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§ 27 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Abschuss kranker und verletzter Tiere

Jagd - Ausübung der Jagd
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§ 27 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Abschuss kranker und verletzter Tiere

1. Wildhüterinnen und -hüter, Jagdaufseherinnen und -aufseher und jagdberechtigte Mitglieder der Jagdgesellschaft sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere ohne zeitliche und örtliche Einschränkungen zu erlegen. Jede Schussabgabe an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit ist der Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei umgehend zu melden. Die Abschüsse sind der zuständigen Dienststelle unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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