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§ 26 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Örtliche Einschränkung der Jagd

Jagd - Ausübung der Jagd
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§ 26 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Örtliche Einschränkung der Jagd

1. In nächster Umgebung von Gebäuden sowie in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Weinbergen, Obstgärten, Gemüse- und Beerenpflanzungen darf nur mit Bewilligung des Besitzers oder der Besitzerin gejagt werden.

2. In Friedhöfen darf nicht gejagt werden. Die zuständige Dienststelle kann Ausnahmen bewilligen.

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