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§ 25 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Zeitliche Einschränkungen der Jagd

Jagd - Ausübung der Jagd
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§ 25 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Zeitliche Einschränkungen der Jagd

1. An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung der Jagd im ganzen Kanton, an Gemeindefeiertagen auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde verboten.

2. Nachts darf nicht gejagt werden. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang.

3. Ausnahmen vom Nachtjagdverbot bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung.

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