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§ 24 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Jagdbereich

Jagd - Ausübung der Jagd
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§ 24 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Jagdbereich

1. Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben.

2. Zur Ausübung der Jagd darf fremder Boden betreten werden. Die Jagd ist unter der erforderlichen Rücksichtnahme gegenüber Personen und fremdem Eigentum auszuüben.

3. Das Betreten fremder Jagdreviere und die Verfolgung von Wild über die Reviergrenzen hinaus sind nur gestattet, wenn zwischen den benachbarten Jagdgesellschaften entsprechende Abmachungen bestehen.

4. Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des Jagdreviers sind verboten.

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