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§ 23 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Grundsatz

Jagd - Ausübung der Jagd
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§ 23 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Grundsatz

1. Solange der Jagdpachtzins samt Zuschlag nicht bezahlt ist und die erforderlichen Vereinshaftpflicht- und Unfallversicherungen nicht abgeschlossen sind, darf nicht gejagt werden.

2. Die Jagd ist nach den gesetzlichen Bestimmungen, weidmännisch und nach überkommenen Jagdregeln auszuüben. Auf die örtlichen Verhältnisse und die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Natur- und des Tierschutzes ist Rücksicht zu nehmen.

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