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§ 21 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Anrecht auf Wildtiere

Jagd - Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§ 21 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Anrecht auf Wildtiere

1. Ein Anrecht auf Wildtiere haben die Jagdgesellschaften bei jagdbaren Wildtieren, die in ihrem Jagdrevier erlegt oder verendet oder verletzt aufgefunden wurden. Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen zwischen Jagdgesellschaften.

2. Ein Anrecht auf Wildtiere hat der Kanton bei

a. Wildtieren, die in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt oder verendet oder verletzt aufgefunden wurden,

b. ohne Jagdberechtigung oder ausserhalb der Jagdzeiten erlegten Wildtieren,

c. allen Tieren geschützter Arten.

3. Die Aneignung von Fall- oder Unfallwild durch nicht jagdberechtigte Personen ist verboten.

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