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§ 20 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Aufgaben und Berechtigungen der Jagdgesellschaften

Jagd - Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§ 20 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Aufgaben und Berechtigungen der Jagdgesellschaften

1. Bei jagdbaren Wildtierarten, für welche die zuständige Dienststelle in den Jagdbetriebsvorschriften keine übergeordneten Vorgaben für die revierübergreifende Bewirtschaftung vorsieht, sind die Jagdgesellschaften für die Jagdplanung und den Jagdbetrieb in ihren Jagdrevieren verantwortlich.

2. Bei allen revierweise bejagten Arten sind nach Weisungen der zuständigen Dienststelle jährlich Bestandeserhebungen durchzuführen und für jede bejagte Art Abschusspläne zu erstellen. Für revierübergreifend bewirtschaftete Wildtierarten gelten die Vorgaben der jährlichen Jagdbetriebsvorschriften der zuständigen Dienststelle.

3. Die jagdberechtigten Mitglieder einer Jagdgesellschaft sowie die Jagdaufseherinnen und -aufseher dürfen das Jagdrevier das ganze Jahr mit der Jagdwaffe begehen.

4. Die Jagdgesellschaften sind berechtigt, für die Gewährleistung des Jagdbetriebs Jagdgehilfinnen und -gehilfen ohne Jagdberechtigung beizuziehen.

5. Die Jagdgesellschaften versorgen alle in ihrem Jagdrevier getöteten, verendeten und verletzt aufgefundenen Wildtiere.

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