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§ 2 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Zuständigkeit

1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle vollzieht die jagdrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz oder das dazu erlassene Verordnungsrecht nichts anderes regeln.

2. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

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