§ 19 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Aufgaben und Befugnisse des Kantons
§ 19 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Aufgaben und Befugnisse des Kantons
1. Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und die Auswirkungen der Wildtiere auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere ihren Einfluss auf den Wald, die landwirtschaftlichen Kulturen und die Nutztiere. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zur Regulierung und nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände fest.
2. Der Regierungsrat regelt insbesondere
a. die jagdbaren Wildtierarten und deren Rahmenjagdzeiten,
b. die Grundsätze der revierweisen und der revierübergreifenden Abschussplanung und -erfüllung,
c. die Jagdmethoden,
d. den Einsatz von Jagdwaffen, Munition und jagdlichen Hilfsmitteln,
e. die Zulassung und den Einsatz von Jagdhunden.
3. Die zuständige Dienststelle trifft nach Anhörung der interessierten Verbände im Rahmen von jährlichen Jagdbetriebsvorschriften Anordnungen insbesondere hinsichtlich
a. der konkreten Nutzung und Regulierung der Arten innerhalb der Rahmenjagdzeiten,
b. der Koordination der revierübergreifenden Bestandeserhebung,
c. der revierübergreifenden Bejagungs- und Abschusspläne,
d. der revierübergreifenden Zusammenarbeit.
4. Die zuständige Dienststelle kann insbesondere zur Verhütung von Wildschaden, in Seuchenfällen und zum Arten- und Lebensraumschutz jagdliche Massnahmen anordnen und die Jagdgesellschaften verpflichten, bei der Regulierung bestimmter Wildtierarten revierübergreifend zusammenzuarbeiten.