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§ 18 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Versicherungen

Jagd - Berechtigung zur Ausübung der Jagd
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§ 18 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Versicherungen

1. Die Jagdgesellschaften haben sich gegen Ersatzrechte von Geschädigten zu versichern (Vereinshaftpflichtversicherung).

2. Sie haben die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die Jagdgehilfinnen und -gehilfen gegen Unfälle beim Jagdbetrieb und bei der Ausübung der Jagdaufsicht sowie bei Hegearbeiten zu versichern.

3. Der Regierungsrat regelt die minimale Deckungssumme der Versicherungen.

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