§ 17 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Jagdpass
§ 17 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Jagdpass
1. Der Jagdpass wird von der zuständigen Dienststelle als Jahresjagdpass oder als Tagesjagdpass abgegeben und ist nicht übertragbar.
2. Der Jahresjagdpass kann an Jagdpächterinnen und -pächter, Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt
a. Jagdpächterinnen und -pächter während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd im eigenen Jagdrevier und auf Einladung als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons,
b. die Jagdaufseherinnen und -aufseher während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd nach Anordnung der Jagdpächterinnen und -pächter in deren Jagdrevier und auf Einladung als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons,
c. den Jagdgast auf Einladung während eines Jagdjahres zur Teilnahme an der Jagd in allen Jagdrevieren des Kantons.
3. Der Tagesjagdpass kann an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt den Jagdgast an dem im Jagdpass angegebenen Tag zur Teilnahme an der Jagd im Jagdrevier, für das er ausgestellt ist.
4. An Kandidatinnen und Kandidaten, die sich im Kanton Luzern auf die Jagdprüfung vorbereiten, können nach bestandener Schiessprüfung pro Jagdjahr höchstens drei Tagesjagdpässe abgegeben werden.
5. Jagdpässe werden gegen Gebühr abgegeben. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden.
6. Jagdberechtigten aus Jagdrevieren, die an den Kanton Luzern angrenzen, kann der Regierungsrat die Jagdpassgebühren erlassen, sofern der Nachbarkanton Gegenrecht gewährt.
7. Die Jagdpassgebühren fallen je zur Hälfte in die kantonale Jagdkasse und in die Staatskasse.
8. Die Jagdberechtigten haben den Jagdpass bei der Jagd auf sich zu tragen und den Jagdaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.