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§ 16 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Ausschluss von der Jagd

Jagd - Berechtigung zur Ausübung der Jagd
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§ 16 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Ausschluss von der Jagd

1. Von der Jagd sind Personen ausgeschlossen,

a. die die Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd nicht mehr erfüllen,

b. die den Jagdpass aufgrund von unwahren Angaben erhalten haben,

c. die aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen,

d. denen der Richter die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986[3] entzogen hat,

e. die in den letzten fünf Jahren wegen fahrlässiger Vergehen nach Artikel 17 des Bundesgesetzes, wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Übertretungen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes oder wegen Widerhandlungen gegen tierschutz-, jagd- oder fischereirechtliche Bestimmungen des Kantons oder anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden sind,

f. die Abschüsse gegenüber der zuständigen Dienststelle oder den Jagdaufsichtsorganen nachweislich falsch deklariert haben.

2. Richterliche und behördliche Entscheide nach Absatz 1c und e sind der zuständigen Dienststelle mitzuteilen.

3. Die zuständige Dienststelle verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren, entzieht den Jagdpass und informiert die betroffene Jagdgesellschaft.

4. Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.

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