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§ 14 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Nachweis der Treffsicherheit

Jagd - Berechtigung zur Ausübung der Jagd
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§ 14 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Nachweis der Treffsicherheit

1. Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer behördlich bewilligten Jagdschiessanlage oder an einem behördlich zugelassenen Schiessanlass zu erbringen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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