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§ 13 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Jagdfähigkeitsausweis

Jagd - Berechtigung zur Ausübung der Jagd
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§ 13 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Jagdfähigkeitsausweis

1. Der Regierungsrat bestellt eine Prüfungskommission und erlässt Bestimmungen zur Ausbildung von Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, sowie zur Erlangung des Jagdfähigkeitsausweises.

2. Er regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise.

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