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§ 12 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Voraussetzungen

Jagd - Berechtigung zur Ausübung der Jagd
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§ 12 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Voraussetzungen

1. Zur Ausübung der Jagd berechtigt sind Personen, die

a. urteilsfähig und mündig sind,

b. einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis erworben haben,

c. die Treffsicherheit nachgewiesen haben,

d. Mitglied, Gast oder Jagdaufseher oder -aufseherin einer Jagdgesellschaft sind,

e. gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind,

f. nicht von der Jagd ausgeschlossen sind und

g. einen gültigen Jagdpass besitzen.

2. Die Berechtigung zur Ausübung der Jagd von Jagdprüfungskandidatinnen und -kandidaten gemäss § 17 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

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