§ 11 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Ende der Jagdpacht
§ 11 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Ende der Jagdpacht
1. Die Jagdpacht eines Jagdreviers endet mit dem Ablauf der achtjährigen Pachtdauer oder mit der Auflösung der Jagdgesellschaft.
2. Sie endet ausserdem vorzeitig entschädigungslos und ohne Rückerstattung bereits bezahlter Pachtzinsen und Zuschläge nach erfolgloser Mahnung mit Gewährung einer letzten Frist durch Verfügung der zuständigen Dienststelle, wenn
a. der Pachtzins nicht entrichtet wird oder andere finanzielle Verpflichtungen der Jagdgesellschaft aus der Jagdgesetzgebung nicht erfüllt werden,
b. eine Jagdgesellschaft die vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern während mehr als zwölf Monaten nicht mehr erreicht,
c. eine Jagdgesellschaft oder ihre Mitglieder gesetzliche Pflichten aus der Jagdgesetzgebung oder den Pachtvertrag grob verletzen,
d. eine Jagdgesellschaft nicht mehr Gewähr für einen weidmännischen Jagdbetrieb oder die erforderlichen Hegemassnahmen bietet,
e. eine Jagdgesellschaft wiederholt behördliche Verfügungen missachtet.