§ 10 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Jagdpachtzins und Zuschlag
§ 10 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Jagdpachtzins und Zuschlag
1. Die Jagdgesellschaft hat den Jagdpachtzins zusammen mit einem Zuschlag von 15 Prozent als Einlage in die kantonale Jagdkasse jährlich im Voraus bis zum 1. April zu bezahlen.
2. Die zuständige Dienststelle kann auf begründetes Gesuch der Jagdgesellschaft bei dauerhaften Veränderungen von Indikatoren zu den jagdlich relevanten Flächen, zum Lebensraumpotenzial für Wildtiere und von wichtigen, den Jagdwert vermindernden Veränderungen eines Jagdreviers den Jagdpachtzins während der laufenden Pachtperiode anpassen. Die Reviergemeinde ist anzuhören.
3. Bei behördlich angeordneter Verlängerung der Schonzeiten oder Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten und bei kantonal verfügter Reduktion oder Regulierung von Wildbeständen besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Erlass des Jagdpachtzinses.
4. Der Jagdpachtzins fällt je zur Hälfte an den Kanton und an die Gemeinden, in denen das Jagdrevier liegt.
5. Sind an einem Jagdrevier mehrere Gemeinden beteiligt, haben sie den Gemeindeanteil am Jagdpachtzins im Verhältnis des flächenmässigen Anteils am Jagdrevier unter sich aufzuteilen.