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§ 1 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Zweck und Ziel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Zweck und Ziel

1. Das Gesetz bezweckt die Regelung und Planung der Jagd unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft sowie des Natur- und des Tierschutzes mit dem Ziel

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und der ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten,

b. bedrohte Tierarten zu schützen,

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden am Wald sowie an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen,

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten,

e. Wildtiere vor Störung ausreichend zu schützen,

f. die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz zu informieren,

g. die Jägerinnen und Jäger aus- und weiterzubilden.

Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Zweck und Ziel § 2 Kantonales Jagdgesetz, KJSG →

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