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724b CH-LU

§ 29 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Verbot der Fischereiausübung

Strafbestimmungen
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§ 29 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Verbot der Fischereiausübung

1. Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinn der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.

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