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724b CH-LU

§ 19 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fangmindestmass

Schutzvorschriften - Fangmindestmasse
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§ 19 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fangmindestmass

1. Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen

a. Forellen: 35 cm

b. Rötel: 22 cm

c. Albeli: 22 cm

d. Balchen/Felchen: 30 cm

e. Balchen/Felchen Alpnachersee: 25 cm

f. Äsche: 30 cm

g. Hecht: 50 cm

gbis. Hecht Alpnachersee: keine

h. Zander: 40 cm

i. Egli (Barsch): 15 cm

k. Aal: 50 cm

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