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CH-LU
§ 9 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Fang geschonter Tiere
Fangausübung - Schonbestimmungen
§ 9 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Fang geschonter Tiere
1. Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
2. Der Fang von Krebsen erfordert eine Bewilligung der Geschäftsstelle. Diese legt die Bedingungen und Auflagen fest.