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723a CH-LU

§ 6 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Zeitliche Fangeinschränkungen

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Zeitliche Fangeinschränkungen

1. Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten

a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr;

b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.

2. Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt werden

a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr;

b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.

3. An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.

4. Die Fischerei ist verboten, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse nicht ausreichen, um die verwendeten Gerätschaften zu überwachen.

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