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723a CH-LU

§ 5 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Örtliche Fangeinschränkungen

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Örtliche Fangeinschränkungen

1. Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche.

2. Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.

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