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CH-LU
§ 4 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Befugnisse der Aufsichtsorgane
Allgemeines
§ 4 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Befugnisse der Aufsichtsorgane
1. Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2. Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.