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723a CH-LU

§ 3 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Fischfangstatistik

Allgemeines
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§ 3 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Fischfangstatistik

1. Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen.

2. Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen.

3. Für die Angelfischerinnen und Angelfischer gelten die mit der Patentausgabe bekannt gegebenen Regelungen.

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