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CH-LU
§ 21 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Genehmigung und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 21 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Genehmigung und Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, durch Beschluss der Konkordatskommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft.
2. Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3. Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Konkordatskommission aufgehoben.