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CH-LU
§ 20 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen
Hebung des Fischbestandes
§ 20 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen
1. Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befischbare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Geschäftsstelle ist für den Einzug besorgt.