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§ 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Fischereiberechtigung
Allgemeines
§ 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Fischereiberechtigung
1. Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent bezeichnete Gebiet und ist auf der Person zu tragen.
2. Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.