Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723a CH-LU

§ 19 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Technische Eingriffe

Hebung des Fischbestandes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Technische Eingriffe

1. Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.

2. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

← § 18 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Grundsatz § 20 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →