723a
CH-LU
§ 19 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Technische Eingriffe
Hebung des Fischbestandes
§ 19 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Technische Eingriffe
1. Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
2. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.