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723a CH-LU

§ 18 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Fischeinsatz

Hebung des Fischbestandes
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§ 18 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Fischeinsatz

1. Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.

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