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CH-LU
§ 18 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Fischeinsatz
Hebung des Fischbestandes
§ 18 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Fischeinsatz
1. Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.