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§ 17 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Laichfischfang

Hebung des Fischbestandes
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§ 17 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Laichfischfang

1. Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen.

2. Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.

3. Bewilligungsgesuche sind im Voraus der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anwahl und Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Einstellung des Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist.

4. Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.- erhoben.

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