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CH-LU
§ 16 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Tierschutz
Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden - der Angelfischer
§ 16 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Tierschutz
1. Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
2. Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
3. Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.