§ 14 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Zulässige Angelgeräte
§ 14 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Zulässige Angelgeräte
1. Beim patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend aufgeführten Fangmethoden und -geräte erlaubt
a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken;
b) die Zapfenfischerei mit der Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken;
c) die Spinnfischerei mit der Angelrute mit einem Löffel, Spinner oder Blinker mit bis zu drei mehrendigen Haken;
d) die Flugfischerei mit der Fliegenrute mit einem einfachen Angelhaken;
e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken;
f) die Juckerfischerei mit einem mehrendigen Haken;
g) die Schleppangelfischerei mit einer gesteckten Rute oder einem Seehund mit höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken;
h) die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken;
i) die Schleppangelfischerei mit maximal vier Rutenhunden pro Boot mit je einem Köder und maximal drei mehrendigen Haken.
2. Mit Ausnahme der pro Boot limitierten Fischerei mit Rutenhunden, darf jede Patentinhaberin oder jeder Patentinhaber gleichzeitig maximal zwei der oben beschriebenen Gerätschaften einsetzen.
3. Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Köderfische.
4. Als Hilfsgeräte dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen sowie elektronische Geräte zur Ortung von Fischen verwendet werden.
5. Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben.