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§ 12 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Fangausübung mit Netzen und Bären

Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden - der Berufsfischer
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§ 12 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Fangausübung mit Netzen und Bären

1. Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkordatskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest hauptberuflich ausübt. Die Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien.

2. Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern so zu kennzeichnen, dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwimmer haben eine Mindestgrösse von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig äusserste Schwimmer muss rot, der landseitig innerste weiss sein, beide müssen die Initialen des oder der Fischereiberechtigten tragen.

3. Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.

4. Mit Netzen und Bären gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und Bären gefangene lebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, müssen unverzüglich wieder zurückversetzt werden.

5. In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren.

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