§ 11 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Zulässige Netze und Bären
§ 11 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Zulässige Netze und Bären
1. Für die Netz- und Bärenfischerei können Gerätschaften mit folgenden Dimensionierungen bewilligt werden
Fanggerät | max. Länge (in m) | max. Höhe (in m) | Mindest-Maschenweite (in mm) | Anzahl Netze pro Satz / Anzahl Sätze pro Kanton / Anzahl Geräte pro berechtigte Person
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Schwebnetze | 90 | 8 | ab 32 | 8 Netze pro Satz / Kt. Zug 7 Sätze / Kt. Schwyz 3 Sätze / Kt. Luzern 1 Satz
Bodennetze | 90 | 6 | ab 24 (Egli) / ab 28 (Rötel) / ab 32 (Felchen) / ab 45 (Hecht) | max. 20 Netze pro Berufsfischerin oder Berufsfischer
Bären | | | ab 12 |
Trappnetze | | | ab 20 | 2 Netze pro Berufsfischerin oder Berufsfischer
2. Die Geschäftsstelle legt in Absprache mit den Fischereifachstellen der Kantone Schwyz und Luzern die detaillierten Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten der Netze, Bären und Garne nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest und gibt die Bewilligungen aus.
3. Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen.
4. Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze and Bären vorübergehend beschränkt werden.