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723a CH-LU

§ 1 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Grundsatz

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§ 1 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Grundsatz

1. Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.

Grundsatz § 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee →

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