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§ 1 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee - Grundsatz
Allgemeines
§ 1 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee · Grundsatz
1. Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.