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722a CH-LU

§ 8 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Schleppangeln und Angelfischerei

Ausübung der Fischerei
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§ 8 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Schleppangeln und Angelfischerei

1. Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten oder zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ganzjährig erlaubt.

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