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CH-LU
§ 8 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Schleppangeln und Angelfischerei
Ausübung der Fischerei
§ 8 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Schleppangeln und Angelfischerei
1. Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten oder zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ganzjährig erlaubt.