Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722a CH-LU

§ 7 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Bootsfischerei

Ausübung der Fischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Bootsfischerei

1. Vom 26. Dezember bis 1. Mai muss das Boot beim Schleppangeln und Spinnfischen gegenüber dem Ufer einen Mindestabstand von 150 m einhalten.

← § 6 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee Zweck § 8 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →