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722a CH-LU

§ 6 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Köderfische

Ausübung der Fischerei
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§ 6 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Köderfische

1. Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote Tiere nicht geschützter Arten verwendet werden.

2. Die Köderfische müssen aus dem Hallwilersee stammen und ein allfälliges Fangmindestmass aufweisen.

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