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CH-LU
§ 5 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Fischereiaufsicht
Aufsicht
§ 5 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Fischereiaufsicht
1. Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine regelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.