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§ 5 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Fischereiaufsicht

Aufsicht
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§ 5 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Fischereiaufsicht

1. Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine regelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

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