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CH-LU
§ 4 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Fischereistatistik
Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
§ 4 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Fischereistatistik
1. Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfassung am Hallwilersee ist der Kanton Aargau.