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722a CH-LU

§ 4 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee - Fischereistatistik

Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
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§ 4 Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee · Fischereistatistik

1. Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfassung am Hallwilersee ist der Kanton Aargau.

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